Ob als Privatperson oder Unternehmen: Wir unterstützen Sie im Steuerrecht.
Benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung oder einer straflosen Selbstanzeige? Sehen Sie sich mit komplexen Fragestellungen im Bereich des nationalen bzw. internationalen Steuerrechts konfrontiert? Oder sind Sie in ein Steuerverfahren verwickelt und suchen in der Auseinandersetzung mit der Steuerbehörde nach kompetenter und lösungsorientierter Hilfe?
Unsere Experten haben eine langjährige Erfahrung in der Betreuung von nationalen und internationalen Steuermandaten.
Dabei beraten wir sowohl Privatpersonen wie auch Firmen umfassend in sämtlichen Gebieten des schweizerischen Steuerrechts. Gerne klären wir für Sie auch länderübergreifende Sachverhalte ab und handeln Rulings mit den zuständigen Steuerbehörden aus.
Selbstverständlich übernehmen wir auch die Steuervertretung in Steuerverfahren aller Art (Einsprache-/ Beschwerdeverfahren, Nach- und Strafsteuerverfahren) und nehmen dabei Ihre Interessen gegenüber den Steuerbehörden und falls notwendig, auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten wahr.
Die Verrechnungssteuer ist eine an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf schweizerischen Lotteriegewinnen und auf bestimmten Versicherungsleistungen.
Als sogenannte Sicherungssteuer dient sie in erster Linie der Vermeidung von Steuerhinterziehungen und soll die Steuerpflichtigen zur Deklaration der entsprechenden Erträge und Vermögenswerte motivieren. Der Verrechnungssteuersatz beträgt in den meisten Fällen 35 % und nur in bestimmten Fällen 15 % (auf Leibrenten und Pensionen) oder gar 8 % (auf sonstigen Versicherungsleistungen).
Bei korrekter Deklaration wird die Verrechnungssteuer an Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz zurückerstattet bzw. mit offenen/künftigen Steuerforderungen verrechnet.
Kryptowährungen (Coins) sind steuerlich mit Devisen vergleichbar und müssen ebenfalls im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis deklariert werden. Dabei sind Kursgewinne in der Regel steuerfrei und lediglich der Jahresendkurswert (teilweise publiziert von der Eidgenössischen Steuerverwaltung) umgerechnet in Schweizerfranken als Vermögen zu versteuern (Ausnahme bei gewerbsmässigem Handel mit Kryptowährungen, wobei darauf erzielte Gewinne als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern sind).
Die durch das sogenannte Mining von Privatpersonen erwirtschaftete Guthaben an Kryptowährungen stellen steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar.
Eine im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf angefallene Mäklerprovision kann in der Regel bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns in Abzug gebracht werden. Die Steuerbehörden verlangen dazu meistens sowohl den Zahlungsnachweis als auch den Nachweis zur Auftragserteilung.
Steuerlich abzugsfähig sind praxisgemäss nur Provisionen von Drittpersonen, somit keine Eigenprovision oder Entschädigungen für eigene Bemühungen (Organe einer juristischen Person gelten dabei nicht als Drittpersonen). Basierend auf der aktuellen Steuergesetzgebung werden in der Praxis oftmals nur Mäklerprovisionen im Bereich von rund 1 % bis maximal 5 % von der Steuerbehörde als «üblich» betrachtet und zum Abzug zugelassen.
Dabei ist unter anderem massgebend, ob es sich um ein überbautes oder unüberbautes bzw. schwerverkäufliches Grundstück handelt.
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