5 Steuertipps aus der Praxis

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Nachfolgend finden Sie fünf Steuertipps unserer auf Steuerrecht spezialisierten Anwälte. Finden Sie heraus, worauf Sie beim Erstellen ihrer Steuererklärung achten sollen und wie Sie ihre Steuern optimieren können.

1. Einzahlung in die dritte Säule / Einkauf in die Pensionskasse

Erwerbstätige mit Pensionskasse können bis zu einem Maximalbetrag von aktuell CHF 6’883.00 (Stand 2021) steuerlich abzugsfähige Einzahlungen in die Säule 3a tätigen (gilt auch bei indirekter Amortisation einer Hypothek). Bei Erwerbstätigen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, beträgt der steuerlich abzugsfähige Beitrag höchstens 20%, maximal jedoch CHF 34’128.00 (Stand 2021). Das in die Säule 3a einbezahlte Kapital wird bis zum Bezug nicht als Vermögen besteuert. Bei der Auszahlung des Vorsorgekapitals kann von einer reduzierten Besteuerung profitiert werden. Den Nichterwerbstätigen steht der Abzug für Beiträge in die Säule 3a nicht zu. Neben Einzahlungen in die dritte Säule können auch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, sofern eine individuelle Deckungslücke vorhanden ist.

2. Liegenschaftsunterhalt planen

Die Kosten für den Unterhalt einer Liegenschaft können, solange es sich um werterhaltende und nicht wertvermehrende Investitionen handelt, vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Die zeitliche Planung des Liegenschaftsunterhalts kann in steuerlicher Hinsicht eine entscheidende Rolle spielen. Insbesondere bei grösseren Renovationen kann es sich lohnen, die geplanten Arbeiten auf mehrere Jahre zu verteilen, womit die Steuerprogression mehrmals «gebrochen» werden kann. Ausserdem sollte ein steuerbares Einkommen im negativen Bereich durch den Abzug hoher Unterhaltskosten vermieden werden, da ein solcher Verlust nicht auf das folgende Steuerjahr übertragen werden kann. Schliesslich gilt es jedes Jahr abzuwägen, ob sich die effektiven Unterhaltskosten oder der Pauschalabzug steuerlich vorteilhafter auswirken.

3. Gesundheitskosten wenn immer möglich angeben

Die selbst getragenen Krankheits- und Unfallkosten für medizinische Behandlungen können beim steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn diese einen gewissen Schwellenwert übersteigen. In den meisten Kantonen liegt dieser Schwellenwert bei 5% des Nettoeinkommens (Selbstbehalt). Behinderungsbedingte Kosten können ohne Selbstbehalt zum Abzug gebracht werden. Gewisse Personengruppen (Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung, Gehörlose, Nierenkranke mit Dialyse) können wahlweise einen Pauschalabzug geltend machen. Bei Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen werden die krankheits- bzw. behinderungsbedingten Kosten je nach Pflegeintensität verrechnet, wobei die Grundtaxen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zählen.

4. Bei Alimenten auf die Modalität achten

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen bzw. getrennten Ehepartner und minderjährige Kinder sind bei der leistenden Person nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie in Form einer Rente entrichtet werden. Werden die geschuldeten Alimente stattdessen als Kapitalleistung erbracht, besteht keine Abzugsmöglichkeit. Kinderalimente (inkl. Kinder-/Ausbildungszulagen) können nur bis zur Volljährigkeit des Kindes abgezogen werden.

5. Vorsicht walten lassen bei Gewerbsmässigkeit

Wer mit einer gewissen Intensität mit Liegenschaften oder Wertschriften handelt, läuft Gefahr, dass seine Tätigkeit von der Steuerbehörde als gewerbsmässiger Liegenschafenhandel bzw. Wertschriftenhandel qualifiziert wird. Bei Vorliegen einer Gewerbsmässigkeit (Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler bzw. Liegenschaftenhändler) sind die aus dem Handel erzielten Gewinne nicht steuerfrei, sondern als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar und unterliegen der AHV-Beitragspflicht. Das Risiko einer Gewerbsmässigkeit besteht in der Praxis auch beim Handel mit Kryptowährungen (Bitcoins etc.) und sonstigen Gütern (Wein, Briefmarken, Kunstgegenstände, etc.). Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und selbständiger Erwerbstätigkeit wird anhand diverser Kriterien beurteilt, wobei auch immer die konkreten Umstände des Einzelfalls mitentscheidend sind.

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